Deliktsfähigkeit

Deliktsfähigkeit
1. Begriff: Fähigkeit, sich durch das Begehen einer  unerlaubten Handlung schadensersatzpflichtig zu machen (§ 828 BGB). Neben der  Geschäftsfähigkeit Teil der  Handlungsfähigkeit.
- 2. Formen: a) Doppelt beschränkte D.: Zwischen sieben und zehn Jahren mit Ausnahme von Verkehrsunfällen, soweit erforderliche Einsicht gegeben ist.
- b) Einfach beschränkte D.: Zwischen elf und 18 Jahren, soweit erforderliche Einsicht gegeben ist.
- c) Volle D.: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Lexikon der Economics. 2013.

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